Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen bei Models- und Fotomodellen

Stand: 2015

Der Umsatzsteuer unterliegen auch die Leistungen von Fotomodellen und Models. Da Ihre Tätigkeit oft auch international ausgeübt wird, ist für die Besteuerung maßgebend an welchem Ort dies stattfindet.

Prinzipiell gelten die von Model- und Fotomodellen erbrachten Leistungen für Werbeagenturen und Modellagenturen als sonstige Leistungen.

Fotomodelle können sich im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer betätigen, wenn sie nicht angestellt tätig sind. Im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes gelten die Leistungen der Fotomodelle als sonstige Leistungen. Je nachdem, wo die Fotomodelle hauptsächlich tätig sind, werden auch die Leistungen entsprechend besteuert.

Hierzu einige Beispiele
a) Beispiel: Ein Fotomodel ist direkt für einen ausländischen Auftraggeber tätig.

Arbeitet ein Fotomodell für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, wobei das Fotoshooting in Deutschland stattfindet und alle weiteren Werbeprodukte in Deutschland hergestellt werden, unterliegen die Leistungen des Fotomodells der deutschen Umsatzsteuer.

Findet das Fotoshooting hingegen in der Schweiz am Ort des Auftraggebers statt, unterliegt diese Leistung nicht der deutschen Umsatzsteuer.

b) Beispiel: Eine Werbeagentur ist für einen ausländischen Auftraggeber tätig.

Bei der Vermittlung der Leistungen von Fotomodellen durch Werbeagenturen im eigenen Namen für den Auftraggeber (Unternehmer), gelten die Leistungen als dort ausgeführt, wo der Auftraggeber als Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt.

Somit ist die vermittelte Leistung der Werbeagentur im Fall, dass der Auftraggeber im Ausland sitzt, z.B. in der Schweiz, nach derzeitigem Rechtsstand umsatzsteuerfrei.

Wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen eine Werbeagentur in der Schweiz beauftragt geeignete Fotomodells zu beschaffen (sog. Modellvertrag) und die Schweizer Werbeagentur einen Dienstvertrag mit den Fotomodellen selbst abschließt, sowie alle Leistungen im Land des Auftraggebers, daher in diesem Beispiel in Deutschland stattfinden, unterliegen diese Leistungen auch der deutschen Umsatzsteuer.

c) Ein im Inland ansässiger Auftraggeber erteilt einer in der Schweiz ansässigen Werbeagentur den Auftrag ihm die Leistungen eines geeigneten Fotomodells zu beschaffen.

Die Agentur in der Schweiz beauftragt eine in Deutschland ansässige Modellagentur, damit sie folgende Leistung erbringt: Es werden Modellverträge zwischen der schweizerischen Werbeagentur und den Auftraggebern und Dienstverträge zwischen der der schweizerischen Werbeagentur und den Fotomodellen abgeschlossen.

In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung der beauftragten Modellagenturen beim Sitz des Auftraggebers, vorliegend in der Schweiz.


Vorstehender Text ist nicht abschließend und ersetzt nicht die zumeist erforderliche individuelle Beratung. Für eine rechtsverbindliche und abschließende Klärung der steuerrechtlichen Sachverhalte empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.


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